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Topic: Ausnahme, genehmigungen
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Posted On: 25 Jun. 2010, 00:10
Michael
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Ausnahmegenehmigungen kann nur die Luftaufsicht der Bezirksregierung erteilen. Ausnahmefälle können z.B. sein: Luftraumüberlastungen, Koordinationsprobleme der Luftsicherung, Fluglotsenstreiks, Abfertigungsverzögerungen bei anderen Flughäfen, technische Probleme oder wetterbedingte Verspätungen. Die Luftaufsicht handhabt diese Befugnis im Interesse der Anwohner sehr restriktiv.

was restrikitv meint zeigt ein Tag von vielen

Flüge für den 24. Juni 2010.
Flug-Nr.            aus         geplant erwartet   Bemerkung

LH 4433     Madrid              22:20   23:56   gelandet
AB 2139     Fuerteventura   22:45   23:58   ist im Anflug
4R 5397     Hurghada       22:45   00:10   ist im Anflug
IB 3524     Madrid           22:15   23:17   gelandet
X3 2119     Teneriffa-Süd   22:50   23:31   gelandet

http://www.brd.nrw.de/verkehr....ex.html


Regelungen für sogenannte „Home-Base-Carrier“
Für Luftfahrtunternehmen, die auf dem Flughafen Düsseldorf einen von der Genehmigungsbehörde (hier: Ministerium für Bauen und Verkehr des
Landes NRW) anerkannten örtlichen Wartungsschwerpunkt (Werftbetrieb) unterhalten, ist in den NFB eine weitere Ausnahmeregelung (siehe Ziffer
4.5) in dem Sinne getroffen worden, als dass verspätete Landungen in den Zeiträumen 23:00 Uhr bis 00:00 Uhr und 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr ohne
Erteilung einer besonderen Erlaubnis und ohne Angabe von konkreten Gründen für die jeweilige Verspätung möglich sind.

Zur Zeit betreiben folgende Luftfahrtunternehmen einen anerkannten örtlichen Wartungsschwerpunkt am Flughafen Düsseldorf:
• LH ................... Deutsche Lufthansa AG
• DE ................... Condor Flugdienst GmbH

LT.................... LTU Lufttransportunternehmen GmbH & Co KG
10/28
• HF bzw. X3...... TUIfly bzw. ehemals HLX bzw. ehemals Hapag Lloyd Flug GmbH
• WDL ................ WDL Flugdienst GmbH
• EW .................. Eurowings Flug GmbH
• BWG ............... Blue Wings AG
• AB ................... Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG
Für vg. Luftfahrtunternehmen ist mit Ziffer 4.5 der NFB bereits eine Ausnahmeregelung getroffen worden, sodass die Erteilung einer Erlaubnis durch
die Luftaufsicht für Landungen mit „Bonus-Listen-Strahlfugzeugen“ in den Zeiträumen 23:00 Uhr bis 00:00 Uhr und 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht er-
forderlich ist. In Folge dessen müssen der Luftaufsicht auch nicht die Verspätungsgründe genannt werden, die eine Landung in vg. Zeiträumen erfor-
derlich machen.


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Skip to the previous post in this topic. Posted On: 29 Jun. 2010, 21:05
Butke
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Hi ich sage dazu nur eins wer das nicht will sollte niemals in seinem Leben egal welche Gründe in ein Flugzeug steigen. habe zwei einflugschneisen.
Gruß Butke


Schmerzen sind nur Schwächen ,die den Körper verlassen (unbekannt) schluck.gif
1 replies since 25 Jun. 2010, 00:10
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